Sciendum autem est, non solum tutores vel curatores pupillis et adultis ceterisque personis ex administratione teneri, sed etiam in eos qui satisdationem accipiunt subsidiariam actionem esse, quae ultimum eis praesidium possit afferre.
von lena.g am 18.02.2021
Es ist zu beachten, dass nicht nur Vormünder und Betreuer gegenüber Minderjährigen, Erwachsenen und anderen Personen für ihre Verwaltung haftbar sind, sondern dass auch eine subsidiäre Rechtshandlung gegen diejenigen verfügbar ist, die Sicherheiten von ihnen akzeptieren, welche ihnen eine letzte letzte Schutzmaßnahme bieten kann.
von freya.z am 24.01.2021
Es muss jedoch bekannt sein, dass nicht nur Vormünder oder Kuratoren gegenüber Unmündigen und Erwachsenen sowie anderen Personen aus der Verwaltung haftbar gemacht werden, sondern auch gegen diejenigen, die eine Sicherheitsleistung annehmen, eine Hilfsklage besteht, die ihnen den ultimativen Schutz gewähren kann.