Sin autem habito plerumque colludio curatores vel tutores minorum his rem debitam ea occasione pervadant, ut pupillis vel adultis iurgandi copia et fructus adimatur, his eatenus subvenimus, ut eosdem non atterat damno culpa temeritatis alienae, sed ilico quidem possessio ei a quo est ablata reddatur, curatores autem vel tutores aeterna deportatione punitos bonorum quoque publicatio persequatur.
von nils917 am 15.05.2017
Wenn jedoch Vormünder oder Betreuer von Minderjährigen typischerweise gemeinsam Vermögen ihrer Mündel unrechtmäßig an sich reißen und dadurch junge Menschen oder Heranwachsende daran hindern, rechtliche Schritte zu unternehmen und ihre Ansprüche zu erhalten, leisten wir Hilfe in folgender Weise: Wir stellen sicher, dass sie keine Verluste durch das rücksichtslose Verhalten anderer erleiden. Das Vermögen muss unverzüglich an die Person zurückgegeben werden, der es weggenommen wurde, und die Vormünder oder Betreuer werden auf ewig verbannt und ihr gesamtes Vermögen wird beschlagnahmt.
von annalena.q am 15.07.2014
Wenn jedoch bei weitverbreitetem Zusammenwirken Kuratoren oder Vormünder von Minderjährigen die ihnen geschuldete Sache bei dieser Gelegenheit an sich reißen, sodass Unmündigen oder Erwachsenen die Möglichkeit und der Nutzen rechtlicher Schritte genommen wird, helfen wir ihnen insoweit, dass sie nicht durch die Schuld fremder Rücksichtslosigkeit einen Schaden erleiden, sondern sofort die Besitzansprüche demjenigen zurückgegeben werden, von dem sie weggenommen wurden, und darüber hinaus die Kuratoren oder Vormünder nach Verurteilung zur ewigen Verbannung auch noch die Einziehung ihres Vermögens treffen soll.