Si quis in tantam furoris pervenit audaciam, ut possessionem rerum apud fiscum vel apud homines quoslibet constitutarum ante eventum iudicialis arbitrii violenter invaserit, dominus quidem constitutus possessionem quam abstulit restituat possessori et dominium eiusdem rei amittat:
von lio853 am 19.12.2015
Wenn jemand sich derart vermessen kühn zeigt, dass er Besitz von Vermögenswerten, die sich beim Staatsschatz oder bei anderen Personen befinden, vor einer gerichtlichen Entscheidung gewaltsam in Besitz nimmt, muss er, selbst wenn er der rechtmäßige Eigentümer ist, den in Besitz genommenen Gegenstand an den vorherigen Inhaber zurückgeben und verliert seine Eigentumsrechte an diesem Vermögenswert:
von carolin948 am 29.04.2018
Sollte jemand eine solche Kühnheit des Wahnsinns erreichen, dass er gewaltsam den Besitz von Vermögenswerten, die beim Fiskus oder bei irgendeiner Person rechtmäßig hinterlegt sind, vor Abschluss eines gerichtlichen Schiedsverfahrens besetzt, so hat der als Eigentümer Festgestellte den Besitz, den er weggenommen hat, dem Besitzer zurückzugeben und verliert das Eigentumsrecht an eben diesem Vermögen: