Si velut in id debitum, quod sollemnium publicarum pensitationum debueras nomine, compensaturo tibi nihil petiturum postea muciano scripsisti, redditis quae venerant in compensationem non indebiti soluti repetitio, sed ante debiti competit exactio.
von janick.d am 25.07.2024
Wenn du, gleichsam für jene Schuld, die du im Namen feierlicher öffentlicher Zahlungen geschuldet hattest, an Mucianus, der dich ausgleichen sollte, geschrieben hast, dass du danach nichts mehr fordern würdest, ist nach Rückgabe der zur Kompensation gekommenen Dinge nicht die Rückforderung ungeschuldeter Zahlung, sondern die Eintreibung der vorherigen Schuld angemessen.
von marcus.e am 28.03.2024
Wenn Sie an Mucianus geschrieben haben, der Ihre öffentliche Steuerschuld ausgleichen wird und dabei versprochen hat, keine weiteren Ansprüche zu erheben, dann können Sie nach erfolgter Kompensation die Zahlung nicht als ungerechtfertigt zurückfordern, aber Sie können die ursprüngliche Schuld weiterhin geltend machen.