Compensationes ex omnibus actionibus ipso iure fieri sancimus nulla differentia in rem vel personalibus actionibus inter se observanda.
von Leah am 01.02.2019
Wir verfügen, dass Kompensationen aus allen Rechtshandlungen kraft Gesetzes selbst zu erfolgen haben, wobei kein Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Klagen zu beachten ist.
von marwin.915 am 15.05.2021
Wir verfügen, dass Kompensation in allen Rechtshandlungen kraft Gesetzes automatisch erfolgt, ohne Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Ansprüchen.