Ita tamen compensationes obici iubemus, si causa ex qua compensatur liquida sit et non multis ambagibus innodata, sed possit iudici facilem exitum sui praestare.
von aliyah.i am 30.08.2022
Wir gestatten Kompensationsforderungen nur dann, wenn die Grundlage für die Kompensation eindeutig und unkompliziert ist und zu einer einfachen gerichtlichen Entscheidung führen kann.
von jonna.a am 23.05.2023
So verordnen wir jedoch, dass Aufrechnungen nur dann geltend gemacht werden können, wenn der zugrunde liegende Fall eindeutig ist und nicht von zahlreichen Verwicklungen umgeben, sondern dem Richter eine leichte Schlussfolgerung ermöglicht.