Satis enim miserabile est post multa forte variaque certamina, cum res iam fuerit approbata, tunc ex altera parte, quae iam paene convicta est, opponi compensationem iam certo et indubitato debito et moratoriis ambagibus spem condemnationis excludi.
von nikita.p am 07.02.2014
Es ist wahrlich jämmerlich, wenn nach vielen zufälligen und verschiedenen Kämpfen, nachdem die Sache bereits bestätigt wurde, von der anderen Seite, die bereits fast überführt ist, eine Kompensation gegen eine bereits sichere und unzweifelhafte Schuld eingelegt wird und durch verzögernde Umgehungen die Hoffnung auf Verurteilung ausgeschlossen wird.
von dominique875 am 18.10.2020
Es ist wahrlich frustrierend, dass nach vielen verschiedenen hart umkämpften Auseinandersetzungen, wenn der Fall bereits bewiesen ist, die Partei, die bereits fast überführt ist, plötzlich eine Kompensation gegen eine klar festgestellte Schuld geltend macht und dabei Verzögerungstaktiken nutzt, um einer Verurteilung zu entgehen.