Si enim iam plenissimum finem accepit et neque per appellationem suspensa est neque per solitam retractationem adhuc lis vivere speratur, tunc satis durum est huiusmodi querellae indulgeri, ne in infinitum causae retractentur et sopita iam negotia per huiusmodi viam iterum aperiantur et contrarium aliquid nostro eveniat proposito.
von kay.a am 04.07.2016
Denn wenn bereits das vollständigste Ende erreicht wurde und weder durch Berufung ausgesetzt noch durch die übliche Wiederaufnahme die Rechtssache noch zu leben hofft, dann ist es hinreichend hart, solchen Beschwerden stattzugeben, damit Fälle nicht ins Unendliche zurückverhandelt und bereits erledigte Angelegenheiten auf solche Weise erneut eröffnet werden und etwas unserem Vorhaben Entgegenstehendes geschehen könnte.
von mica.909 am 17.05.2015
Wenn ein Fall bereits seinen rechtskräftigen Abschluss erreicht hat und weder durch eine Berufung ausgesetzt noch durch das übliche Verfahren einer Wiederaufnahme am Leben erhalten werden kann, dann wäre es zu hart, solche Beschwerden zuzulassen, da dies zu endlosen Wiederaufnahmen führen, bereits abgeschlossene Angelegenheiten wieder aufrollen und unserem beabsichtigten Zweck zuwiderlaufen würde.