Periculo enim primatum officii cancellarios, sub fide gestorum ex eodem officio electos iudicibus applicari iubemus, ita ut post depositam administrationem nec militiam deserant et provincialibus praesentiam sui exhibeant, quo volentibus sit accusandi eos facultas, si enim idonea causa exegerit, ad detegenda iudicis flagitia et quaestioni eos subdi oportet.
von dominick.x am 25.08.2016
Unter Risiko der Amtschefs befehlen wir, dass Kanzler, die unter Garantie der Aufzeichnungen aus demselben Amt ausgewählt wurden, Richtern zugewiesen werden, sodass sie nach Niederlegung ihrer Verwaltung weder ihren Dienst verlassen noch ihre Präsenz den Provinzbewohnern entziehen, wodurch denjenigen, die sie anklagen wollen, die Möglichkeit gegeben wird, denn wenn eine geeignete Ursache es erfordert, ist es angemessen, die Verfehlungen eines Richters aufzudecken und ihn einer Befragung zu unterziehen.
von fiete.a am 14.03.2019
Wir verfügen, dass Kanzler, die aus ihrem Amt unter urkundlichen Garantien und unter Verantwortung ihrer Vorgesetzten ausgewählt wurden, Richtern zugeordnet werden. Nach Beendigung ihrer Dienstzeit dürfen sie ihre Posten nicht verlassen und müssen der Provinzbevölkerung zur Verfügung stehen, sodass jeder, der möchte, Anschuldigungen gegen sie erheben kann. Wenn ein triftiger Grund vorliegt, sollen sie einer Untersuchung unterzogen werden, um mögliches Fehlverhalten des Richters aufzudecken.