Si post depositam administrationem iudicum praesentiam vel exhibitionem domesticorum querimonia provincialium aut curalium vel aliqua publica necessitas postulaverit, per eosdem administratores, quorum domestici fuerint, iudicio legibusque tradantur.
von vincent.e am 29.08.2018
Wenn nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Beschwerde von Provinzbewohnern oder Stadträten oder ein öffentliches Erfordernis verlangt, dass die Hausangestellten vor Gericht erscheinen müssen, sind sie gemäß Gesetz durch ihre früheren Verwalter vor Gericht zu stellen.
von Yannick am 12.05.2023
Wenn nach Beendigung der Verwaltung die Beschwerde der Provinzbewohner oder der Stadtratsmitglieder oder eine öffentliche Notwendigkeit die Vorladung oder Vorführung der Verwaltungsangestellten vor Gericht verlangt, sollen sie durch dieselben Administratoren, in deren Dienst sie standen, dem Gericht und den Gesetzen übergeben werden.