Consiliarios iudicum et cancellarios et eos, qui domesticorum funguntur officio, post depositam administrationem quinquaginta dies in provincia residere praecipimus.
von nick.863 am 05.05.2016
Wir verfügen, dass Gerichtsräte, Kanzler und diejenigen, die als Hofbeamte dienen, nach Niederlegung ihres Amtes fünfzig Tage in der Provinz verbleiben müssen.
von liana.823 am 14.07.2020
Wir befehlen, dass die Gerichtsräte, Kanzler und diejenigen, die das Amt der Domestici ausüben, nach Niederlegung ihrer Verwaltung fünfzig Tage in der Provinz verbleiben.