Iubemus itaque omnes omnino, qui sub armis militant, sive maiores sive minores ( milites autem appellamus eos, qui tam sub excelsis magistris militum tolerare noscuntur militiam quam in undecim devotissimis scholis taxati sunt, nec non eos, qui sub diversis optionibus foederatorum nomine sunt decorati) saltem in posterum ab omni conductione alienarum rerum temperare scituros, quod ex ipso contractus initio sine aliquo facto vel aliqua sententia cadant militia et non sit regressus eis ad pristinum gradum neque a beneficio imperiali neque a consensu vel permissu iudicis, sub quo tolerandam sortiti sunt militiam:
von vinzent.b am 15.11.2015
Wir befehlen daher, dass absolut jeder, der im Militärdienst steht, unabhängig vom Dienstgrad (und unter Soldaten verstehen wir sowohl diejenigen, die unter angesehenen Militärbefehlshabern dienen, als auch jene, die in den elf Eliteeinheiten eingetragen sind, sowie diejenigen, die mit dem Titel der verbündeten Truppen unter verschiedenen Offizieren geehrt wurden), sich von nun an vollständig davon enthalten muss, fremdes Eigentum zu mieten. Sie sollen wissen, dass allein der Abschluss eines solchen Vertrags zur sofortigen Entlassung aus dem Militärdienst führt, ohne dass es eines formellen Verfahrens oder Urteils bedarf, und sie werden nicht in der Lage sein, in ihren vorherigen Rang zurückzukehren, weder durch kaiserliche Gunst noch durch Zustimmung oder Erlaubnis des Kommandeurs, unter dem sie zu dienen bestimmt waren.
von lejla.857 am 10.01.2014
Wir befehlen daher allen ohne Ausnahme, die unter Waffen dienen, seien es höhere oder niedrigere (wobei wir als Soldaten diejenigen bezeichnen, die sowohl unter hervorragenden Truppenführern den Militärdienst zu leisten bekannt sind und die in elf höchst ergebenen Einheiten verzeichnet sind, sowie auch diejenigen, die unter verschiedenen Offizieren mit dem Namen Föderaten ausgezeichnet sind), künftig zumindest von jeglicher Anmietung fremden Eigentums Abstand zu nehmen, in dem Wissen, dass sie vom Beginn des Vertrags an ohne jede Handlung oder Entscheidung ihres Militärdienstes enthoben werden und ihnen keinerlei Rückkehr in ihren früheren Rang weder durch kaiserliche Gunst noch durch Zustimmung oder Erlaubnis des Richters gewährt wird, unter dem sie den Militärdienst zu leisten bestimmt waren: