Nullus iudicum ad provinciam sibi commissam quemquam secum ducere audeat, cui domestici vel cancellarii nomen imponat, nec profectum ad se undecumque suscipiat, ne famae nota cum bonorum publicatione plectatur.
von mio.w am 07.12.2016
Keiner der Richter, dem eine Provinz anvertraut wurde, soll es wagen, irgendjemanden mit sich zu führen, dem er den Namen Domestikus oder Kanzler geben könnte, noch soll er jemanden aufnehmen, der von irgendwoher zu ihm kommt, damit er nicht mit einer Ehrenstrafe und der Beschlagnahme seiner Güter bestraft werde.
von efe929 am 27.04.2015
Kein Richter darf es wagen, jemanden unter dem Titel eines Hausoffiziers oder Kanzlers in seine zugewiesene Provinz mitzubringen, noch jemanden, der von anderswoher zu ihm kommt, anzunehmen, sonst wird er öffentlich geschändet und sein Vermögen wird eingezogen.