Quod si ulterius vel privatae condicionis quispiam in his locis vel non castellanus miles fuerit detentator inventus, capitali sententia cum bonorum publicatione plectatur.
von lionel.8851 am 01.10.2020
Sollte darüber hinaus jemand, sei es ein Privatmann oder ein nicht-kastellanischer Soldat, dabei angetroffen werden, diese Gebiete zu besetzen, wird er mit der Todesstrafe bestraft und sein Vermögen wird beschlagnahmt.
von leonard945 am 10.02.2020
Sollte jedoch jemand, sei es ein Privatmann oder ein Nicht-Burgsoldat, in diesen Gebieten als Besitzer angetroffen werden, so soll er mit Todesstrafe und Einziehung seines gesamten Vermögens bestraft werden.