Agros limitaneos universos cum paludibus omnique iure, quos ex prisca dispositione limitanei milites ab omni munere vacuos ipsi curare pro suo compendio atque arare consueverunt, et si in praesenti coluntur, ab his firmiter ac sine ullo concussionis gravamine detineri, et si ab aliis possidentur, cuiuslibet spatii temporis praescriptione cessante ab universis detentatoribus vindicatos isdem militibus sine ullo prorsus, sicut antiquitus statutum est, collationis onere volumus adsignari:
von catarina846 am 11.05.2014
Wir verfügen, dass alle Grenzländereien, einschließlich Sumpfgebiete und aller damit verbundenen Rechte, welche Grenzsoldaten traditionell zum eigenen Vorteil verwaltet und bebaut haben, frei von allen Abgaben gemäß langjähriger Praxis, fest in ihrem Besitz bleiben sollen, wenn sie diese gegenwärtig bewirtschaften. Sollten diese Ländereien von anderen gehalten werden, unabhängig davon, wie lange sie besetzt sind, sollen sie von allen derzeitigen Inhabern zurückgefordert und diesen Soldaten ohne jede Steuerlast neu zugewiesen werden, wie es in alten Zeiten festgelegt wurde.
von fabio.h am 23.05.2019
Die Grenzländereien insgesamt mit Sumpfgebieten und allen Rechten, welche die Grenzwächter nach alter Anordnung von allen Pflichten frei selbst zu ihrem eigenen Vorteil zu bearbeiten gewohnt waren, und wenn sie gegenwärtig bebaut sind, von diesen fest und ohne jede Belästigungslast gehalten werden sollen, und wenn sie von anderen besessen werden, wobei jegliche Verjährungsfrist gegenüber allen Besitzern aufhört und denselben Soldaten ohne jegliche Abgabenlast, so wie es von alters her festgelegt wurde, zugewiesen werden sollen: