Viduas autem ac pupillos speciali dignos indulgentia credidimus, ut viduae nec in proximo constitutae domo sua vel possessione careant, si nulla apud ipsas tam gravis conscientiae noxa resideat, impuberes vero, etiamsi conscii fuerint, nullum sustineant detrimentum, quia aetas eorum quid videat ignorat.
von yannis.e am 16.01.2017
Wir haben Witwen und Unmündige für eine besondere Nachsicht würdig gehalten, so dass Witwen, auch wenn sie nicht in unmittelbarer Nähe sind, weder ihr Haus noch ihren Besitz verlieren sollen, sofern keine schwerwiegende Gewissensverfehlung bei ihnen vorliegt. Unmündige hingegen sollen auch dann, wenn sie sich bewusst waren, keinen Schaden erleiden, da ihr Alter nicht versteht, was es sieht.
von dorothea875 am 26.12.2019
Wir haben beschlossen, dass Witwen und Waisen eine besondere Rücksichtnahme verdienen, sodass Witwen ihr Zuhause oder Eigentum nicht verlieren sollen, auch jene, die in der Nähe wohnen, solange sie sich keiner schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht haben. Was Minderjährige betrifft, so sollen sie keinen Verlust erleiden, selbst wenn sie verwickelt waren, da sie in ihrem Alter nicht verstehen können, was sie tun.