Tutores tamen eorum, si in proximo sint, quoniam ignorare eos, quid in re pupilli geritur, non oportet, haec poena expectabit, ut de rebus eorum, si idonei fuerint, tantum fisco inferatur, quantum a pupillo fuerat inferendum.
von niclas924 am 21.01.2020
Wenn jedoch die Vormünder in der Nähe sind, da sie nicht unwissend über die Angelegenheiten ihres Mündels sein sollten, werden sie dieser Strafe ausgesetzt sein: Wenn sie über ausreichende Mittel verfügen, müssen sie dem Staatsschatz denselben Betrag zahlen, der von ihrem Mündel hätte gezahlt werden müssen.
von hans959 am 17.12.2021
Ihre Vormünder jedoch, sofern sie in der Nähe sind, da es nicht angemessen ist, dass sie unwissend sind über das, was die Angelegenheit des Mündels betrifft, wird folgende Strafe auf sie warten: Aus ihren Mitteln, wenn sie zahlungsfähig sind, soll an den Fiskus so viel gezahlt werden, wie vom Mündel hätte gezahlt werden müssen.