Iuxta inveteratas leges nominatores susceptorum et eorum, qui ad praeposituram horreorum et pagorum creantur, teneantur obnoxii, si minus idonei sint, qui ab isdem fuerint nominati, nec quicquam ex eorum substantia celebrata per interpositam personam emptione mercentur.
von Sofia am 20.07.2018
Nach traditionellem Recht sind Personen, die Steuereintreiber oder Verwalter von Speichern und Dörfern nominieren, rechtlich haftbar, wenn sich ihre Ernannten als ungeeignet erweisen. Ihnen ist es zudem untersagt, Eigentum der Nominierten über Zwischenhändler zu erwerben.
von joseph.978 am 25.06.2018
Nach althergebrachten Gesetzen haften die Ernennenden von Steuereintreibern und jener, die für die Verwaltung von Kornkammern und Dörfern bestellt werden, wenn diejenigen, die von ihnen ernannt wurden, weniger geeignet sind, und sie dürfen nichts aus deren Vermögen durch einen Handel mit einer Zwischenperson erwerben.