Cum itaque satis utile est in contractibus et servos adhiberi et praesentes esse personas adscribi, forte propter personas dignitate excelsas vel mulieres, quas naturalis pudor non omnibus perperam sese manifestare concedit, sancimus tales scripturas omnifariam esse credendas et, sive adscriptus fuerit servus et ad quandam personam dicitur pertinere, credi omnimodo et servum adesse et fecisse stipulationem et eam esse scripto domino adquisitam et non dubitari, si servus ipse praesto fuerit vel eius domini fuit is, pro quo scriptus est fecisse stipulationem:
von mara917 am 04.01.2016
Daher, da es in Verträgen durchaus nützlich ist, sowohl Sklaven einzusetzen als auch die Namen der Anwesenden zu verzeichnen, insbesondere in Fällen, die Personen von hohem Rang oder Frauen betreffen, welche die natürliche Scham davon abhält, sich öffentlich vor allen zu zeigen, verordnen wir, dass solche schriftlichen Dokumente als vollständig gültig anzusehen sind. Wenn ein Sklave als einer bestimmten Person zugehörig aufgezeichnet wird, soll vollständig anerkannt werden, dass der Sklave anwesend war, das formelle Versprechen abgegeben und es für seinen Herrn im Dokument erworben hat. Dies soll nicht in Frage gestellt werden, wenn der Sklave tatsächlich anwesend war oder dem Herrn gehörte, in dessen Namen er als Versprechen gebend aufgezeichnet ist:
von philipp915 am 27.12.2013
Da es daher in Verträgen hinreichend nützlich ist, sowohl Sklaven einzusetzen als auch anwesende Personen einzuschreiben, vielleicht aufgrund von Personen, die sich durch Würde auszeichnen, oder Frauen, die natürliche Bescheidenheit nicht erlaubt, sich ungebührlich allen zu zeigen, verordnen wir, dass solche Schriftstücke in jeder Hinsicht als glaubwürdig gelten, und ob ein Sklave eingeschrieben und zu gehören zu einer bestimmten Person gesagt wird, in jeder Weise zu glauben ist, sowohl dass der Sklave anwesend war und die Vereinbarung getroffen hat, und dass sie für den Herrn in der Niederschrift erworben wurde und nicht zu bezweifeln ist, wenn der Sklave selbst anwesend war oder dem Herrn gehörte, für den er niedergeschrieben wurde, die Vereinbarung zu treffen: