Iudices absentium, qui cuiuslibet rei possessione privati sunt, suscipiant in iure personam et auctoritatis suae formidabile ministerium obiciant atque ita tueantur absentes, ut id solum diligenter inquirant, an eius, qui quolibet modo peregrinatur, possessio ablata est, quam propinquus vel parens vel proximus vel amicus vel colonus vel libertus seu servus quolibet titulo retinebat, nec eos, qui deiecti sunt absentium nomine possidentes, quia minime ipsis dictio causae mandata sit, ab experiunda re secludant, nec, si servi sint, eorum reiciant in iure personas, quia huiusmodi condicionis hominibus causas orare fas non sit:
von aalyiah8934 am 20.06.2014
Richter sollten rechtlich Abwesende vertreten, die ihres Eigentums beraubt wurden, und ihre Autorität nutzen, um sie zu schützen. Sie sollten nur untersuchen, ob jemandem, der abwesend ist, sein Eigentum weggenommen wurde, das von einem Verwandten, Elternteil, engen Familienmitglied, Freund, Mieter, Freigelassenen oder Sklaven unter irgendeiner rechtlichen Vereinbarung gehalten wurde. Sie sollten diejenigen, die beim Halten von Eigentum für Abwesende vertrieben wurden, nicht daran hindern, rechtliche Schritte zu unternehmen, auch wenn sie nicht offiziell ermächtigt waren, den Fall zu behandeln. Und wenn diese Vertreter Sklaven sind, sollten die Richter deren rechtliche Stellung nicht ablehnen, nur weil Menschen ihres sozialen Status normalerweise nicht berechtigt sind, Fälle vor Gericht zu vertreten.
von mustafa939 am 12.06.2014
Richter sollen in rechtlichen Angelegenheiten die Person derjenigen annehmen, die abwesend sind und denen jeglicher Besitz entzogen wurde, und sollen ihr furchteinflößendes Ministerium der Autorität präsentieren und so die Abwesenden schützen, dass sie nur sorgfältig untersuchen, ob der Besitz desjenigen, der auf irgendeine Weise reist, weggenommen wurde, welchen ein Verwandter oder Elternteil oder Nächster oder Freund oder Pächter oder Freigelassener oder Sklave unter irgendeinem Titel gehalten hat, und sie sollen diejenigen, die im Namen der Abwesenden besitzend vertrieben wurden, nicht vom Verfolgen der Sache ausschließen, weil ihnen die Rechtssache nicht direkt anvertraut wurde, noch sollen sie, wenn es sich um Sklaven handelt, deren rechtliche Personen zurückweisen, weil es für Menschen solcher Bedingung nicht rechtmäßig sein kann, Rechtssachen zu verhandeln: