His videlicet, quae super recipienda possessione a nobis disposita sunt, locum habentibus, si non ex die, ex quo possessio detenta est, triginta annorum excesserunt curricula.
von lino972 am 20.12.2014
Diese Dinge, die von uns bezüglich des Besitzerwerbs festgelegt sind, gelten, wenn ab dem Tag, an dem der Besitz innegehabt wurde, nicht der Zeitablauf von dreißig Jahren überschritten wurde.
von noel.o am 01.03.2024
Diese Bestimmungen betreffend die Besitznahme gelten, sofern seit dem Tag der erstmaligen Besitzeinnahme nicht dreißig Jahre verstrichen sind.