Quidam etenim pactus est cum suo vicino, ut liceat ei vel per se vel per suos homines per agrum vicini transitum facere iterque habere uno tantummodo per quinquennium die, quatenus ei licentia sit in suam silvam inde transire et arbores excidere vel facere, quidquid ei fuerit visum, et quaerebatur, quando huiusmodi servitus non utendo amittitur, et quidam putaverunt, si in primo vel secundo quinquennio per eam viam non itum est, eandem servitutem penitus tolli quasi per biennium ea non utendo deperdita, singulo die quinquennii pro anno numerando, aliis aliam sententiam eligentibus, nobis placuit ita causam dirimere, ut, quia iam per legem latam a nobis prospectum est, ne servitutes per biennium non utendo depereant, sed per decem v el viginti annorum curricula, et in proposita specie, si per quattuor quinquennia nec uno die vel ipse vel homines eius eadem servitute usi sunt, tunc eam penitus amittat viginti annorum desidia.
von stefanie.z am 13.10.2024
Es begab sich, dass ein gewisser Mann einen Pakt mit seinem Nachbarn schloss, dass es ihm erlaubt sei, entweder durch sich selbst oder durch seine Leute über das Feld des Nachbarn einen Durchgang und einen Weg an nur einem Tag für fünf Jahre zu haben, auf dass er die Erlaubnis habe, von dort in seinen Wald zu gelangen und Bäume zu fällen oder zu tun, was ihm passend erscheine. Es wurde gefragt, wann eine solche Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch verloren gehe, und gewisse Männer meinten, wenn im ersten oder zweiten Fünfjahreszeitraum kein Durchgang durch diesen Weg gemacht worden sei, würde dieselbe Dienstbarkeit vollständig aufgehoben, als sei sie durch Nichtgebrauch über zwei Jahre verloren, wobei jeder Tag der fünf Jahre als ein Jahr gezählt werde, während andere eine andere Meinung wählten.
Es gefiel uns, den Fall derart zu lösen, dass, da bereits durch ein von uns erlassenes Gesetz vorgesehen wurde, dass Dienstbarkeiten nicht durch Nichtgebrauch über zwei Jahre verloren gehen, sondern durch den Verlauf von zehn oder zwanzig Jahren, und im vorliegenden Fall, wenn über vier Fünfjahreszeiträume weder an einem Tag er selbst noch seine Leute dieselbe Dienstbarkeit genutzt hätten, er sie sodann vollständig durch zwanzigjährige Untätigkeit verliere.
von anabel.953 am 28.12.2014
Jemand traf eine Vereinbarung mit seinem Nachbarn, dass er und seine Arbeiter über dessen Feld gehen dürfen, und zwar nur an einem Tag während einer Fünfjahresperiode. Dies geschah, damit er seinen Wald erreichen und Bäume fällen oder dort alles Notwendige verrichten konnte. Es entstand eine Frage, wann ein solches Wegerecht durch Nichtnutzung verloren ginge. Einige Leute meinten, wenn niemand den Weg während der ersten oder zweiten Fünfjahresperiode nutzte, würde das Recht vollständig erlöschen - und zwar so, als wäre es nach zweijähriger Nichtnutzung verfallen, wobei jeder Tag der Fünfjahresperiode als ein Jahr gezählt würde. Andere hatten abweichende Meinungen. Wir entschieden die Angelegenheit wie folgt: Da wir bereits ein Gesetz erlassen haben, das besagt, dass solche Rechte nicht nach nur zwei Jahren Nichtnutzung, sondern erst nach zehn oder zwanzig Jahren verloren gehen, würde in diesem speziellen Fall das Recht vollständig entfallen, wenn weder er noch seine Arbeiter das Wegerecht auch nur an einem einzigen Tag während vier Fünfjahresperioden genutzt hätten - und zwar aufgrund zwanzigjähriger Untätigkeit.