Solam temporis longinquitatem, etiamsi sexaginta annorum curricula excesserunt, libertatis iura minime mutilare oportere congruit aequitati.
von jadon.v am 30.12.2020
Die bloße Zeitspanne, selbst wenn sie die Zeitläufe von sechzig Jahren überschritten hat, in keiner Weise die Freiheitsrechte zu verstümmeln, entspricht der Billigkeit.
von conrat.967 am 09.06.2020
Es widerspricht den Prinzipien der Gerechtigkeit, dass allein der Ablauf der Zeit, selbst wenn mehr als sechzig Jahre vergangen sind, jemandes Recht auf Freiheit in irgendeiner Weise schmälern sollte.