Favor enim libertatibus debitus et salubris iam pridem ratio suasit, ut his, qui bona fide in possessione libertatis per viginti annorum spatium sine interpellatione morati essent, praescriptio adversus inquietudinem status eorum prodesse deberet, ut et liberi et cives fiant romani.
von niels.p am 09.10.2018
Die Gunst, die den Freiheiten geschuldet ist, und eine heilsame Überlegung haben seit langem überzeugt, dass denjenigen, die in gutem Glauben im Besitz der Freiheit über einen Zeitraum von zwanzig Jahren ohne Unterbrechung verblieben waren, die Verjährung gegen die Störung ihres Status zugutekommen sollte, damit sie sowohl freie Personen als auch römische Bürger werden können.
von jannick965 am 29.08.2015
Der etablierte Grundsatz der Freiheitsunterstützung hat zusammen mit rechtmäßiger Überlegung seit langem bestimmt, dass Menschen, die gutgläubig über zwanzig Jahre ohne Anfechtung frei gelebt haben, rechtlich gegen jede Infragestellung ihres Status geschützt werden sollten, sodass sie sowohl freie Menschen als auch römische Bürger werden können.