Longe diversam causam eorum, qui a superstitibus manumittuntur, item illorum, quibus testamento libertas relinquitur, esse dissimulare non debueras, cum superiore quidem casu concessum tacite peculium, si non adimatur, posteriore vero, nisi specialiter fuerit datum, penes successorem remanere sit iuris evidentis.
von jaden.m am 22.07.2023
Du hättest nicht unterschätzen dürfen, dass es einen großen Unterschied zwischen Sklaven gibt, die zu Lebzeiten ihres Besitzers freigelassen werden, und jenen, die per Testament freigelassen werden. Denn im ersten Fall werden die Ersparnisse des Sklaven automatisch gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich zurückgehalten werden, während im zweiten Fall die Ersparnisse dem Erben verbleiben, es sei denn, sie werden dem freigelassenen Sklaven ausdrücklich zugesprochen, wie das Gesetz eindeutig bestimmt.
von lisa.b am 25.09.2018
Man hätte nicht verschweigen sollen, dass der Fall derjenigen, die von Lebenden freigelassen werden, sowie derjenigen, denen die Freiheit per Testament vermacht wird, völlig unterschiedlich ist, da im ersteren Fall das Peculium stillschweigend gewährt wird, sofern es nicht entzogen wird, im letzteren Fall jedoch, wenn es nicht ausdrücklich gegeben wurde, beim Rechtsnachfolger verbleibt, was nach offenkundigem Recht gilt.