Peculium autem nisi legatum fuerit, manumisso non debetur, quamvis si vivus manumiserit, sufficit si non adimatur:
von hassan.932 am 06.10.2024
Das persönliche Eigentum eines Sklaven wird ihm nach der Freilassung nur dann geschuldet, wenn es ihm ausdrücklich in einem Testament vermacht wurde. Wenn der Herr ihn jedoch zu Lebzeiten freilässt, genügt es, wenn das Eigentum ihm nicht weggenommen wird:
von lotta915 am 26.05.2018
Das Peculium wird, sofern es nicht vermacht wurde, dem Freigelassenen nicht geschuldet, obwohl, wenn der Herr zu Lebzeiten freigelassen hat, es ausreicht, wenn es nicht entzogen wird: