Sed post elapsa quoque spatia recuperandae possessionis legibus praestituta litigium eis inferentibus largiri convenit, ut eos momentariae perinde possessioni sine ulla cunctatione restituant, ac si reversus dominus litigasset.
von dua.t am 21.03.2021
Doch nach Ablauf der durch Gesetze festgelegten Fristen zur Wiedererlangung des Besitzes ist es angemessen, denjenigen, die ein Rechtsverfahren einleiten, zu gewähren, dass sie unverzüglich in den momentanen Besitz zurückversetzt werden, ganz so, als hätte der zurückgekehrte Eigentümer selbst Klage erhoben.
von linea.b am 30.03.2020
Selbst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Eigentumsrückforderung sollte denjenigen, die eine Klage einreichen, gestattet werden, sofort vorläufigen Besitz zu erlangen, genauso als hätten sie selbst als zurückkehrender Eigentümer die Klage eingereicht.