Si qui latrones seu aliis criminibus obnoxii in possessione degunt seu latitant, dominus possessionis, si praesto est, aut procuratores, si dominus abest, seu primates possessionis ultro eos offerant aut, si scientes hoc sponte non fecerint, conveniantur a civili officio, ut tradant provinciali iudicio eos qui requiruntur, prout iuris est sub examine iudicis arguendos et poenas post documenta congruas subituros.
von lilia.856 am 16.09.2023
Wenn Räuber oder andere Straftäter in einem Besitztum wohnen oder sich verstecken, sollen der Besitzherr, falls er anwesend ist, oder die Verwalter, falls der Besitzherr abwesend ist, oder die führenden Männer des Besitztums diese freiwillig ausliefern oder, falls sie dies wissend nicht freiwillig getan haben, von der Zivilbehörde vorgeladen werden, damit sie diejenigen, die gesucht werden, dem Provinzgericht übergeben, wie es nach richterlicher Prüfung gebührend ist, angeklagt und angemessenen Strafen zugeführt zu werden.
von yusef954 am 11.05.2020
Wenn Räuber oder andere Straftäter sich auf einem Grundstück aufhalten oder verstecken, müssen der Grundstückseigentümer (falls anwesend), oder die Verwalter (falls der Eigentümer abwesend ist), oder die ranghöchsten Bewohner diese freiwillig den Behörden übergeben. Wenn sie von diesen Kriminellen wissen, aber sie nicht bereitwillig ausliefern, werden sie von den Zivilbehörden aufgefordert, die gesuchten Personen dem Provinzgericht zu übergeben, wo diese einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren vor einem Richter unterzogen und entsprechend der Beweislage angemessen bestraft werden.