Domini etiam praediorum seu procuratores vel primates possessionum impunes non manebunt, si praesentes et scientes ultro non obtulerint nocentes vel admoniti eos exhibere distulerint:
von mila.w am 21.12.2020
Die Grundherren sowie die Verwalter oder Vorsteher von Besitztümern werden nicht ungestraft bleiben, wenn sie, anwesend und wissend, die Schuldigen nicht freiwillig ausgeliefert haben oder wenn sie, nach Warnung, deren Vorführung verzögert haben.
von nele.f am 27.10.2020
Grundbesitzer sowie Immobilienverwalter oder Aufsichtspersonen werden bestraft, wenn sie Straftäter, von deren Anwesenheit sie wissen, nicht freiwillig ausliefern oder wenn sie deren Auslieferung nach einer Aufforderung verzögern.