Tribuni etiam seu primates numerorum, qui in locis sunt, admoniti per litteras iudicis si adminiculum militare praebere noluerint, aut si ab ipsis militibus damna provincialibus inflicta fuerint, et damna et laesiones restituent et acerrima condemnatione pro arbitrio virorum illustrium magistrorum militum ferientur.
von emilio.827 am 16.08.2024
Wenn Militärbefehlshaber und Einheitsführer an verschiedenen Standorten nach schriftlicher Warnung eines Richters entweder die militärische Unterstützung verweigern oder ihren Soldaten erlauben, Schaden an Provinzbewohnern zu verursachen, müssen sie sowohl sämtliche Schäden und Verletzungen entschädigen als auch einer strengen Bestrafung gemäß dem Urteil der angesehenen Militärbefehlshaber unterzogen werden.
von valerie.g am 28.09.2017
Die Tribunen und auch die Hauptoffiziere der Einheiten, die sich an Orten befinden, die durch Schreiben des Richters gewarnt wurden, werden, wenn sie nicht bereit sind militärische Unterstützung zu leisten oder wenn von den Soldaten selbst Schäden den Provinzbewohnern zugefügt worden sind, sowohl die Schäden als auch die Verletzungen wiedergutmachen und durch äußerst strenge Verurteilung gemäß dem Urteil der erlauchten Heermeister geschlagen werden.