Eos, qui sub comitivae primi ordinis dignitate peculiariter ad quamlibet provinciam vel provincias defendendas milite credito auctoritate nostri numinis destinantur, et eos, qui vicem illustrium virorum magistrorum militum susceperint peragendam, ducibus, qui praeter aegyptum et ponticam in aliis provinciis administraverint, adaequamus.
von florian923 am 19.10.2015
Wir stellen zwei Gruppen gleich: Erstens diejenigen, die unter dem Rang eines Grafen ersten Ranges ernannt werden, um mit kaiserlicher Autorität bestimmte Provinzen mit Truppen zu verteidigen; und zweitens diejenigen, die als Stellvertreter der ausgezeichneten Heermeister dienen. Sie sollen den gleichen Status wie Provinzgouverneure haben, mit Ausnahme von Ägypten und der Pontischen Region.
von Viktor am 09.06.2014
Diejenigen, die kraft der Würde der Komitiva ersten Ranges von der Autorität unserer göttlichen Macht ausdrücklich dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Provinzen mit anvertrauten Truppen zu verteidigen, und diejenigen, die die Aufgabe der illustren militärischen Befehlshaber zu erfüllen übernommen haben, stellen wir den Befehlshabern gleich, die in anderen Provinzen außer Ägypten und Pontus verwaltet haben.