Archiatros intra palatium militantes si comitivae primi ordinis nobilitaverit gradus, inter vicarios taxari praecipimus, sive iam pridem deposuerunt militiam sive postea deposuerint, ita ut inter vicarios et duces qui administraverint et hos qui comitivam primi ordinis meruerint nihil intersit nisi tempus, quo quis administraverit vel comitivae indeptus est insignia.
von alea.907 am 21.01.2019
Wir verfügen, dass Palastärzte, die mit dem Ehrenrang der ersten Klasse ausgezeichnet wurden, zu den Vikaren gezählt werden sollen, unabhängig davon, ob sie bereits im Ruhestand sind oder künftig in den Ruhestand treten werden. Der einzige Unterschied zwischen diesen Ärzten und den Vikaren und Gouverneuren, die im Amt gedient haben, soll der Zeitpunkt sein, zu dem sie ihre Position innehatten oder ihren Ehrentitel erhielten.
von fin874 am 31.08.2019
Die leitenden Hofärzte, die durch den Rang eines Comes ersten Ranges geadelt wurden, befehlen wir, unter die Vikare einzureihen, gleichgültig ob sie ihren Dienst bereits niedergelegt haben oder später niederlegen werden, so dass zwischen den Vikaren und Duces, die Dienst geleistet haben, und jenen, die dei Komitiva ersten Ranges erworben haben, kein Unterschied bestehe außer der Zeit, in der jemand Dienst geleistet oder die Insignien der Komitiva erlangt hat.