Praepositos ac tribunos scholarum, qui et divinis epulis adhibentur et adorandi principis facultatem antiquitus meruerunt, inter quos comites etiam sacri stabuli et cura palatii numerantur, si primi ordinis comitivam cum praepositura meruerunt et casu ad altiora non pervenerint, deposito sacramento inter eos, qui comites aegypti vel ponticae dioeceseos fuerint, quorum par dignitas est, haberi praecipimus.
von melissa.972 am 04.01.2020
Die Vorsteher und Tribunen der Schulen, die sowohl zu göttlichen Banketten zugelassen sind und ehemals das Recht erworben haben, den Herrscher zu verehren, unter denen auch die Begleiter des heiligen Stalls und der Palastverwalter gezählt werden, wenn sie den Hofrang ersten Ranges mit der Vorsteherstelle erworben haben und zufällig nicht höhere Positionen erreicht haben, befehlen wir nach Niederlegung ihres Eides unter diejenigen gezählt zu werden, die Begleiter von Ägypten oder der pontischen Diözese waren, deren Würde gleich ist.
von mattheo857 am 09.10.2015
Wir verfügen, dass die Befehlshaber und Offiziere der kaiserlichen Garde, die traditionell das Privileg haben, an kaiserlichen Banketten teilzunehmen und dem Kaiser Ehrerbietung zu erweisen, einschließlich der Meister der kaiserlichen Ställe und des Palastvorstehers, den gleichen Rang wie die Statthalter von Ägypten und der Diözese Pontus haben sollen, wenn sie eine Führungsposition erster Klasse erworben haben, aber nicht weiter aufgestiegen sind, nachdem sie ihre Dienstzeit abgeleistet haben.