Nec posse contra emptores praedictarum rerum factos iam vel futuros, vel contra eos, quibus super huiusmodi rebus largitas nostra delata est vel fuerit, aliquas actiones in rem dominii vel hypothecae gratia vel in personam, civiles seu praetorias, vel ex legibus aut sacratissimis constitutionibus descendentes vel quaslibet alias, licet nominatim praesenti sanctione non sint comprehensae, moveri:
von leona.823 am 17.08.2020
Noch nicht können gegen Käufer der vorgenannten Sachen, bereits gemacht oder zukünftig, oder gegen diejenigen, welchen über solche Sachen unsere Gunst gewährt wurde oder gewährt werden wird, irgendwelche Klagen betreffend Eigentum oder aufgrund von Pfandrecht oder gegen die Person, sei es zivilrechtlich oder prätorisch, oder aus Gesetzen oder höchsten Verfassungen oder anderen, auch wenn sie nicht namentlich in dieser Verfügung genannt sind, erhoben werden:
von Aalyha am 14.08.2015
Und es dürfen keine Rechtshandlungen gegen gegenwärtige oder zukünftige Käufer der vorgenannten Immobilien oder gegen diejenigen, die unsere großzügigen Zuwendungen solcher Immobilien erhalten haben oder erhalten werden, eingeleitet werden, unabhängig davon, ob diese Handlungen Eigentumsrechte, Pfandrechte oder persönliche Ansprüche betreffen, sei es zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur, sei es gestützt auf Gesetze oder kaiserliche Verfügungen oder jede andere Art von Klage, auch wenn sie in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannt ist: