Data volentibus licentia intra quadriennium contra sacratissimum aerarium, si quas sibi competere actiones existimant, exercere, ita tamen, ut post elapsum quadriennium nec sacratissimum fiscum lice re sibimet quibuslibet actionibus pulsare cognoscant.
von pascal.r am 02.12.2018
Es wird denjenigen die Erlaubnis erteilt, innerhalb einer Frist von vier Jahren Rechtsansprüche gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn sie glauben, berechtigte Forderungen zu haben, mit der Maßgabe, dass nach Ablauf dieser vierjährigen Frist keine Rechtshandlung mehr gegen die Staatskasse eingeleitet werden darf.
von enes839 am 23.04.2024
Es wird denjenigen, die es wünschen, eine Lizenz erteilt, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren gegen die höchstheilige Staatskasse diejenigen Handlungen auszuüben, die sie als ihnen zustehend erachten, jedoch derart, dass sie nach Ablauf der vierjährigen Frist wissen, dass es ihnen nicht erlaubt ist, die höchstheilige Staatskasse mit irgendwelchen Handlungen anzugreifen.