Sed adversus domos nostras habeant, intra quadriennium tamen, secundum imitationem fisci, quas existimant posse sibi competere actiones in rem vel hypothecariam, ut ex nostra iussione causa moveatur et competentem mereatur effectum.
von konradt.8977 am 15.10.2017
Jedoch sollen sie gegen unsere Häuser innerhalb von vier Jahren, nach Maßgabe der Nachahmung des Fiskus, diejenigen Klagen in rem oder hypothekarischen Klagen haben, die sie für sich als geeignet erachten, damit auf unseren Befehl die Sache in Bewegung gesetzt und der angemessene Effekt verdient werden kann.
von andreas.f am 30.06.2013
Jedoch haben sie bezüglich Ansprüchen gegen unsere Immobilien vier Jahre Zeit, um die Eigentumsrechte oder Hypothekenansprüche zu verfolgen, die sie als berechtigt betrachten, nach dem Modell der Finanzbehörde, sodass der Fall unter unserer Autorität fortgeführt und zu einem angemessenen Abschluss gebracht werden kann.