Quod si quadriennium fuerit emensum, nec adversus nostram domum habeat quis quamcumque actionem.
von kimberley.973 am 29.11.2013
Wenn vier Jahre vergangen sind, kann niemand irgendeine rechtliche Klage gegen unseren Haushalt einreichen.
von eveline.q am 25.01.2016
Sollte ein Vier-Jahres-Zeitraum abgleaufen sein, kann niemand irgendeine Handlung gegen unseren Haushalt vornehmen.