Si quis nolente et specialiter prohibente domino rerum administrationi earum sese immiscuit, apud magnos auctores dubitabatur, si pro expensis, quae circa res factae sunt, talis negotiorum gestor habeat aliquam adversus dominum actionem.
von lars.915 am 08.05.2022
Wenn sich jemand ohne den Willen des Eigentümers und dessen ausdrücklichem Verbot in die Verwaltung dessen Angelegenheiten einmischte, wurde unter großen Autoritäten bezweifelt, ob ein solcher Geschäftsverwalter für Aufwendungen, die in Bezug auf die Angelegenheiten gemacht wurden, irgendeine Klage gegen den Eigentümer geltend machen kann.
von yusef.t am 15.05.2018
Rechtsgelehrte diskutierten, ob jemand, der sich gegen den ausdrücklichen Willen und das ausdrückliche Verbot des Eigentümers in die Verwaltung dessen Angelegenheiten einmischt, den Eigentümer verklagen könnte, um die dabei entstandenen Aufwendungen zu erstatten.