Quam quibusdam pollicentibus directam vel utilem, aliis negantibus, in quibus et salvius iulianus fuit, haec decidentes sancimus, si contradixerit dominus et eum res suas administrare prohibuerit, secundum iuliani sententiam nullam esse adversus eum contrariam actionem, scilicet post denuntiationem, quam ei dominus transmiserit nec concedens ei res eius attingere, licet res bene ab eo gestae sint.
von noel943 am 27.03.2016
Während einige argumentierten, dass dies eindeutig und vorteilhaft sei, waren andere anderer Meinung, darunter Julian. Um diese Angelegenheit zu klären, bestimmen wir: Wenn ein Eigentümer Einspruch erhebt und jemandem untersagt, sein Eigentum zu verwalten, kann nach Julians Auffassung keine Rechtshandlung gegen den Eigentümer eingeleitet werden, nachdem dieser eine Mitteilung gesandt hat, die die betreffende Person von der Verwaltung seiner Angelegenheiten ausschließt, selbst wenn diese Person das Eigentum gut verwaltet hat.
von till925 am 05.08.2024
Während einige es als direkt oder nützlich versprachen und andere es bestritten, unter ihnen auch Salvius Iulianus, beschließen wir in diesen Angelegenheiten: Wenn ein Herr seinem Diener widersprochen und ihm verboten hat, seine Angelegenheiten zu verwalten, gibt es nach Iulianus' Meinung keine Gegenklage gegen ihn, und zwar nach der Benachrichtigung, die der Herr ihm übermittelt hat und ihm nicht erlaubt, seine Angelegenheiten zu berühren, selbst wenn diese von ihm gut verwaltet worden wären.