Quia igitur multa scimus tam nosmet ipsos quam serenissimam augustam coniugem nostram variis personis iam donasse et vendidisse et per alios titulos adsignasse, et maxime sacrosanctis ecclesiis et xenonibus et ptochotrophiis et episcopis et monachis et aliis innumerabilibus personis, et eandem liberalitatem ex nostra substantia sive serenissimae coniugis nostrae esse confectam, sancimus etiam eos firmo iure habere quod consecuti sunt, ita ut contra illos quidem nulla moveatur actio, intra quadriennium autem ex praesenti die numerandum pateat omnibus aditus contra nostras divinas domos suas actiones super isdem rebus movere, scituris, quod praefato quadriennio finito neque adversus nostras domos aliquis eis reservetur regressus.
von ronya.g am 14.07.2023
Da wir uns dessen bewusst sind, dass sowohl wir als auch unsere höchst erhabene Kaiserin bereits zahlreiche Liegenschaften an verschiedene Personen verschenkt, verkauft und übertragen haben - insbesondere an heilige Kirchen, Hospize, Armenhäuser, Bischöfe, Mönche und unzählige andere - und da diese Großzügigkeit aus unseren eigenen Mitteln oder denen unserer erhabenen Gattin stammte, verfügen wir, dass die Empfänger sichere Rechtsansprüche auf das Erhaltene haben sollen. Während gegen diese Empfänger keine Rechtshandlungen eingeleitet werden können, hat jeder das Recht, innerhalb von vier Jahren ab heute Ansprüche gegen unsere kaiserlichen Besitztümer bezüglich dieser Liegenschaften geltend zu machen. Sie sollen verstehen, dass nach Ablauf dieser vierjährigen Frist keinerlei Anspruchsrecht mehr gegen unsere Besitztümer besteht.
von joel.w am 01.01.2018
Da wir daher wissen, dass wir selbst sowie unsere erhabenste erlauchte Gemahlin bereits vielen Personen und insbesondere heiligen Kirchen, Xenones, Ptochotrophien, Bischöfen, Mönchen und unzähligen anderen Personen geschenkt, verkauft und durch andere Titel zugewiesen haben, und diese Freigebigkeit aus unserem oder dem Vermögen unserer erlauchten Gemahlin erfolgt ist, verfügen wir hiermit, dass sie ein festes Recht auf das haben sollen, was sie erworben haben, so dass gegen sie keine Klage erhoben werden kann. Innerhalb von vier Jahren, gerechnet ab dem heutigen Tag, steht allen der Weg offen, Klagen gegen unsere göttlichen Häuser bezüglich dieser Angelegenheiten zu erheben, wobei sie wissen sollen, dass nach Ablauf der genannten vier Jahre keinerlei Rechtsmittel mehr gegen unsere Häuser zur Verfügung stehen.