Sin vero hoc minime fuerit ab eo approbatum, tunc mulieri superesse auxilium et antiquam actionem adversus eum servari, pro quo mulier intercessit, vel ei actionem parari.
von finn9828 am 11.06.2016
Falls dies von ihm am wenigsten gebilligt worden sein sollte, verbleibt der Frau Hilfe und die alte Rechtsmittel gegen ihn werden gewahrt, für diejenige, für die die Frau interveniert hat, oder es wird ihr eine Handlung vorbereitet.
von pia.9814 am 18.02.2016
Sollte er dies jedoch nicht genehmigen, steht der Frau weiterhin ein rechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, und sie behält ihr ursprüngliches Klagerecht gegen die Person, für die sie als Bürge fungierte, oder es wird ihr eine Rechtshandlung ermöglicht.