Ad haec fiscalium rerum emptoribus cum ratione iustitiae consulentes iubemus, quotiens competens scrinium gestis intervenientibus distractarum rerum pretia sese deposuerit suscepisse, minime post huiusmodi solutae pecuniae depositionem emptores quasi non numeratis pecuniis molestari vel necessitatem isdem emptoribus imponi, licet non sollemnem consecuti fuerint securitatem, soluta fuisse pretia probare.
von jasmine.s am 27.12.2020
In dieser Angelegenheit verfügen wir im Interesse der Gerechtigkeit für Erwerber staatlicher Vermögenswerte, dass nach offizieller Beurkundung des Zahlungseingangs durch die zuständige Stelle die Käufer nicht weiter belästigt werden dürfen, als hätten sie nicht bezahlt, noch sollen sie verpflichtet sein, ihre Zahlung zu beweisen, selbst wenn ihnen keine formelle Transaktionsbestätigung vorliegt.
von samu.w am 05.02.2021
Bezüglich dieser Angelegenheiten verfügen wir für Käufer von Fiskaleigentum, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass, sobald die zuständige Verwaltungsstelle durch Zwischendokumentation hinterlegt hat, dass sie die Preise der verkauften Sachen erhalten hat, die Käufer keinesfalls danach belästigt werden sollen, als seien die Gelder nicht gezahlt worden, noch ihnen die Notwendigkeit auferlegt werden soll, obwohl sie keine formelle Sicherheit erlangt haben, zu beweisen, dass die Preise bezahlt wurden.