Ideoque sancimus instrumento quidem depositionis certarum rerum vel certae pecuniae securitatibusque publicarum functionum, sive in solidum sive ex parte solutae esse conscribantur, illis etiam securitatibus, quae post confectionem dotalium instrumentorum de soluta dote ex parte vel in solidum exponuntur, nullam exceptionem non numeratae pecuniae penitus opponi.
von philipp.g am 10.02.2018
Daher verordnen wir, dass gegen ein Dokument über die Hinterlegung bestimmter Sachen oder bestimmter Geldbeträge und gegen Sicherheiten öffentlicher Funktionen, ob sie als vollständig oder teilweise bezahlt aufgezeichnet sind, sowie gegen jene Sicherheiten, die nach Erstellung der Heiratsdokumente über die bezahlte Mitgift, sei es teilweise oder vollständig, ausgestellt werden, keinerlei Einrede wegen nicht aufgelisteter Geldbeträge erhoben werden kann.
von sofie.y am 11.12.2016
Daher verfügen wir, dass gegen Quittungen für Hinterlegungen bestimmter Gegenstände oder Geldbeträge, gegen Quittungen über öffentliche Zahlungen (unabhängig davon, ob diese vollständige oder teilweise Zahlungen dokumentieren), sowie gegen Quittungen, die nach Erstellung von Heiratsdokumenten ausgestellt wurden und eine vollständige oder teilweise Zahlung der Mitgift bestätigen, keinerlei Einwand wegen Nichtzahlung erhoben werden kann.