Sed cum sit in arbitrio pretia suscipientis minime deponere sese quod non accepit suscepisse, ita convenit nec emptores plenissimam ex huiusmodi depositione super pretii solutione securitatem consecutos ullum ( sicut dictum est) ulterius probatione gravamen penitus formidare.
von amy.y am 24.03.2023
Da es im Ermessen des Zahlungsempfängers liegt, keinesfalls etwas zu hinterlegen, was er nicht erhalten hat, so gebührt es sich, dass auch die Käufer, nachdem sie die vollständigste Sicherheit bezüglich der Zahlung des Preises erlangt haben (wie bereits gesagt), keinerlei weitere Beweislast zu befürchten brauchen.
von mariella.s am 08.09.2014
Da ein Zahlungsempfänger nicht gezwungen werden kann, den Erhalt von etwas zu bestätigen, das er tatsächlich nicht erhalten hat, sollten Käufer, die durch eine solche Anzahlung vollständige Sicherheit erlangt haben, sich keine Sorgen um den Nachweis der Zahlung machen müssen, wie bereits erwähnt.