Unde ingredientem in vacuam possessionem alieni fundi non consentiente domino vel actore, qui eius rei concedendi potestatem habuit, causam iustam possessionis adipisci non potuisse certum est.
von yannis875 am 30.05.2017
Daher ist es offensichtlich, dass derjenige, der eine unbesetzte Liegenschaft ohne Einwilligung des Eigentümers oder dessen befugtem Vertreter betritt, kein rechtmäßiges Besitzrecht erlangen kann.
von oskar845 am 15.10.2017
Daher ist es gewiss, dass derjenige, der eine unbesetzte Liegenschaft eines anderen betritt, ohne dass der Eigentümer oder ein Vertreter, der die Befugnis zur Gewährung dieser Sache hatte, zustimmt, keinen rechtmäßigen Besitzgrund erlangen konnte.