Si ab eo cuius servus fuisti manumissus es, frustra libertatis controversiam sustines, maxime ab herede eius qui manumisit, cum, etsi iure libertas non processit, respectu tamen aditae hereditatis voluntatem defuncti suo consensu firmare debuit.
von bennett946 am 04.07.2014
Wenn du von deinem ehemaligen Besitzer freigelassen wurdest, ist es zwecklos, eine Anfechtung deiner Freiheit zu erdulden, insbesondere von dem Erben derjenigen Person, die dich freigelassen hat. Denn selbst wenn deine Freiheit rechtlich nicht vollständig war, hätte der Erbe bei Antritt des Erbes den Willen des Verstorbenen bestätigen müssen.
von helena.w am 05.03.2024
Wenn du von demjenigen, dessen Sklave du warst, freigelassen wurdest, führst du vergeblich eine Streitigkeit um deine Freiheit, insbesondere gegenüber dem Erben desjenigen, der dich freigelassen hat, da dieser, selbst wenn die Freiheit rechtlich nicht vollzogen worden wäre, dennoch im Hinblick auf die Erbschaftsannahme den Willen des Verstorbenen durch dessen eigene Zustimmung hätte bestätigen müssen.