Etsi inutiliter fideicommissum relictum est, tamen si heredes comperta voluntate defuncti praedia ex causa fideicommissi avo tuo praestiterunt, frustra ab heredibus de ea re quaestio tibi movetur, cum non ex ea sola scriptura, sed ex conscientia relicti fideicommissi satis defuncti voluntati factum esse videatur.
von milo.c am 16.10.2022
Obwohl das Fideikommiss nutzlos hinterlassen wurde, haben dennoch die Erben, nachdem sie den Willen des Verstorbenen entdeckt hatten, die Ländereien aufgrund des Treuhandvermächtnisses an Ihren Großvater übergeben, sodass eine Frage der Erben gegen Sie vergeblich ist, da nicht allein aus dieser Schrift, sondern aus dem Bewusstsein des hinterlassenen Treuhandvermächtnisses hinreichend dem Willen des Verstorbenen entsprochen zu sein scheint.
von mila906 am 09.04.2016
Obwohl der Treuhandvertrag möglicherweise rechtlich unwirksam war, haben die Erben, wenn sie die Absichten des Verstorbenen erkannt und die Liegenschaften Ihrem Großvater aufgrund des Treuhandverhältnisses übertragen haben, nunmehr keine Möglichkeit, diese Angelegenheit mit Ihnen zu bestreiten, da es den Anschein hat, dass sie den Willen des Verstorbenen nicht nur aufgrund der schriftlichen Urkunde, sondern auch durch ihre Anerkennung des Treuhandverhältnisses erfüllt haben.