Cum secundum voluntatem defunctae chrysidem puellam ab heredibus manumissam eamque, priusquam ei restitueretur hereditas, intestatam vita functam proponas, ad manumissores eius successio pertinet.
von benedict.w am 27.10.2020
Da Sie angeben, dass die Sklavenmagd Chrysis von den Erben gemäß dem Wunsch der Verstorbenen freigelassen wurde und sie vor Erhalt ihres Erbes ohne Testament verstorben ist, steht das Erbrecht denjenigen zu, die sie freigelassen haben.
von jana848 am 24.03.2023
Da laut dem Willen der verstorbenen Frau Chrysis, das Mädchen, von den Erben freigelassen wurde und sie, bevor ihr das Erbe zurückgegeben wurde, ohne Testament verstorben ist und ihr Leben vollendet hat, fällt die Erbfolge an ihre Freilasser.