Fiat itaque liber, ex parte quidem testatoris secundum eius voluntatem, ex altera autem parte ex nostra definitione, pretio secundum praedictae constitutionis tenorem vel sociis ab herede praestando vel, si accipere noluerint, tam offerendo quam signando et periculo eorum deponendo, cum sat abundeque imperiale est humaniorem sententiam pro durioribus sequi.
von timo.e am 25.09.2022
Er soll daher freigelassen werden, einerseits gemäß dem Willen des Erblassers, andererseits aufgrund unserer Verfügung, wobei der Preis gemäß dem Inhalt der vorgenannten Verfassung entweder den Partnern vom Erben zu entrichten oder, falls diese nicht bereit sind anzunehmen, sowohl anzubieten als auch zu versiegeln und auf deren Risiko zu hinterlegen ist, da es durchaus kaiserlich ist, dem menschlicheren Urteil statt der härteren Entscheidungen zu folgen.
von stefan827 am 30.01.2023
Daher soll der Sklave freigelassen werden, teils gemäß dem Willen des Erblassers und teils aufgrund unserer Entscheidung, wobei der Erbe entweder den Preis an die Miterben gemäß dem zuvor erwähnten Gesetz zahlt oder, falls diese die Zahlung verweigern, ein formelles Angebot macht, es besiegelt und auf deren Risiko hinterlegt, da es der kaiserlichen Autorität durchaus geziemt, die menschlichere Lösung den härteren vorzuziehen.