Cum autem is, qui quid ex voluntate defuncti lucratur, et maxime ipse heres, cui summa auctoritas totius causae commissa est, dicere compellitur veritatem per sacramenti religionem, qualis locus testibus relinquatur vel quemadmodum ad extraneam fidem decurratur, propria et indubitata relicta?
von joel865 am 02.09.2020
Wenn derjenige, der von der Verfügung eines Verstorbenen profitiert, insbesondere der Erbe, dem die Hauptverantwortung in dieser Angelegenheit übertragen wurde, unter Eid die Wahrheit sagen muss, warum benötigen wir dann noch Zeugen oder suchen wir nach externen Beweisen, wenn wir bereits zuverlässige Beweise haben?
von jacob822 am 13.08.2021
Wenn derjenige, der irgendeinen Nutzen aus dem Testament des Verstorbenen zieht, und insbesondere der Erbe selbst, dem die höchste Autorität der gesamten Angelegenheit übertragen wurde, durch die Heiligkeit eines Eides gezwungen ist, die Wahrheit zu sprechen, welcher Raum bleibt dann für Zeugen oder auf welche Weise sollte Rückgriff auf externe Beweise genommen werden, wenn eigene und unzweifelhafte Beweise bereits hinterlassen wurden?